Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Großhandel
BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN AN EU-UNTERNEHMEN
Diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren durch Meri Meri Inc an Unternehmen in der EU. Der Kunde wird insbesondere auf die folgenden Bestimmungen aufmerksam gemacht Klausel 13 (Haftungsbeschränkung) hingewiesen.
1. Auslegung
Für die vorliegenden Bedingungen gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln.
1.1 Definitionen:
Geschäftstag: Ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in England ist, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Datum des Inkrafttretenshat die angegebene Bedeutung in Satz 2.
Bedingungen: diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 8.
Zustimmungen: alle Rechte, Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Registrierungen, Erklärungen, Verzichtserklärungen, Einreichungen, Zustimmungen und Erlaubnisse.
Vertrag: Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die Lieferung von Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Kunde: die Person oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft.
Lieferort: hat die in Klausel 2 oder Klausel 5.1(b) angegebene Bedeutung.
EndverbraucherJeder Endverbraucher, an den der Kunde die Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen verkaufen kann.
Ereignis höherer Gewalt: hat die Bedeutung, die ihm in Klausel 16 gegeben wird.
Waren: Die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung aufgeführt sind.
Spezifikation der Waren: alle Spezifikationen und Gebrauchsanweisungen für die Waren, die der Lieferant dem Kunden zur Verfügung stellt.
Mindestbestellmenge: Die Mindestbestellmenge für Waren, wie in Anhang 1 zu diesen Bedingungen angegeben.
Bestellung: Die Bestellung des Kunden für die Waren, wie mündlich per Telefon vereinbart und im Bestellformular des Kunden festgehalten, die schriftliche Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Kunden, je nachdem.
Lieferant: Meri Meri Inc, eine britische Niederlassung eines in Kalifornien, USA, eingetragenen Unternehmens mit der Unternehmensregisternummer FC020533 und dem eingetragenen Sitz 60 St Georges Place, Cheltenham, GL50 3PN.
Markenzeichen: alle Marken, die auf den Namen des Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen eingetragen wurden oder zur Eintragung anstehen.
1.2 Auslegung:
(a) Alle Wörter nach den Begriffen einschließlich, umfassen, insbesondere, zum Beispiel oder ähnliche Ausdrücke dienen der Veranschaulichung und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.
(b) Eine Bezugnahme auf Schreiben oder geschrieben umfasst E-Mail, aber nicht Fax.
(c) Eine Bezugnahme auf eine englische Klage, einen Rechtsbehelf, eine gerichtliche Verfahrensweise, ein Gericht, einen Beamten, ein Rechtsdokument, einen Rechtsstatus, eine Rechtslehre, einen Rechtsbegriff oder eine Sache gilt in Bezug auf eine andere Rechtsordnung als England als Bezugnahme auf das, was der englischen Entsprechung in dieser Rechtsordnung am nächsten kommt.
2. Grundlage des Vertrags
2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf von Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen dar.
2.2 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich annimmt; zu diesem Zeitpunkt und an diesem Datum kommt der Vertrag zustande (Datum des Vertragsbeginns).
2.3 Alle vom Lieferanten herausgegebenen Beschreibungen oder Werbematerialien dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Waren zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrages noch haben sie vertragliche Wirkung.
2.4 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht, oder die durch Gesetz, Handelsbrauch, Praxis oder Handelsverlauf impliziert sind.
2.5 Ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot stellt kein Angebot dar und ist nur für einen Zeitraum von 20 Werktagen ab dem Datum seiner Abgabe gültig.
2.6 Warenbestellungen werden nur dann angenommen, wenn sie die Anforderungen an das Mindestbestellvolumen erfüllen, wie in Anhang 1 dieser Bedingungen dargelegt.
3. Waren
3.1 Die Waren sind so, wie sie auf der Website des Lieferanten beschrieben sind oder wie sie in der jeweiligen Bestellung oder Warenspezifikation angegeben sind.
3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Warenspezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich ist, und der Lieferant wird den Kunden in einem solchen Fall benachrichtigen.
4. Lieferung der Waren
4.1 Der Lieferant muss sicherstellen, dass:
(a) jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, der das Datum der Bestellung, eine etwaige Referenznummer, die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls zutreffend), besondere Lagerungsanweisungen (falls zutreffend) und, falls die Bestellung in Teilmengen geliefert wird, den noch ausstehenden Restbetrag der noch zu liefernden Waren enthält; und
(b) auf dem Lieferschein deutlich angegeben ist, dass der Kunde verpflichtet ist, Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzusenden. Der Abnehmer hat das Verpackungsmaterial zu den vom Lieferanten angemessenen Zeiten zur Abholung bereitzustellen. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Lieferanten.
4.2 Der Lieferant liefert die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbaren können (Lieferort), nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind.
4.3 Die Lieferung der Waren ist mit dem Abschluss des Entladens der Waren am Lieferort abgeschlossen.
4.4 Alle für die Lieferung der Waren angegebenen Termine sind nur annähernd, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht wesentlich, es sei denn, in der Bestellung ist etwas anderes angegeben. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zu erteilen, verursacht werden.
4.5 Liefert der Lieferant die Waren nicht, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Der Lieferant haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder sonstige für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zu erteilen, verursacht wurde.
4.6 Nimmt der Kunde die Waren nicht innerhalb von drei Werktagen nach dem vereinbarten Datum an oder ab, so gilt dies nicht, wenn das Versäumnis oder die Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Waren verursacht wurde:
(a) gilt die Lieferung der Waren um 9.00 Uhr des vereinbarten Datums als abgeschlossen; und
(b) der Lieferant lagert die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
4.7 Wenn der Kunde eine Bestellung stornieren möchte, nachdem die betreffende Bestellung versandfertig verpackt wurde, kann der Lieferant dem Kunden die Stornierung gestatten, wobei der Kunde eine Gebühr in Höhe von 25 % des Wertes der betreffenden Bestellung zu entrichten hat.
4.8 Wenn der Kunde zehn Werktage nach dem Tag, an dem der Lieferant den Kunden benachrichtigt hat, dass die Waren lieferbereit sind, diese noch nicht abgenommen hat, kann der Lieferant die Bestellung des Kunden stornieren, dem Kunden 25 % des Wertes der betreffenden Bestellung in Rechnung stellen und die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen.
4.9 Der Lieferant kann die Waren in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Lieferverzögerungen oder Mängel an einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teillieferung.
5. Internationale Lieferung
5.1 Wenn der Kunde Waren zur Lieferung außerhalb Großbritanniens bestellt:
(a) gelten die Bestimmungen dieser Klausel 5 (vorbehaltlich anderer, zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich vereinbarter Bedingungen), ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen;
(b) die Waren werden FOB an den Standort eines vom Lieferanten benannten europäischen Zolllagers geliefert (Incoterms 2020);
(c) der Kunde erkennt an, dass die Waren Einfuhrzöllen und -steuern unterliegen können, die erhoben werden, wenn die Lieferung den Bestimmungsort erreicht. Der Lieferant hat keine Kontrolle über diese Gebühren und kann ihre Höhe nicht vorhersagen;
(d) der Kunde ist für die Zahlung solcher Einfuhrzölle und Steuern verantwortlich;
(e) der Kunde hat unverzüglich alle Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Zustimmungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, die für die Lieferung der Waren erforderlich sind (einschließlich Einfuhrlizenzen);
(f) der Kunde muss alle geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, für das die Waren bestimmt sind, einhalten, und der Lieferant ist nicht haftbar oder verantwortlich, wenn der Kunde gegen ein solches Gesetz verstößt; und
(g) der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bestellten Waren allen geltenden Gesetzen des Landes, für das die Waren bestimmt sind, entsprechen.
5.2 Soweit der Lieferant vereinbart hat, dass die Waren EXW an den Standort eines vom Lieferanten benannten europäischen Zolllagers (Incoterms 2020) geliefert werden, gelten die folgenden Gebühren:
(a) Basisabholgebühr: 250 €.
(b) Für Bestellungen, die nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Mitteilung, dass die Bestellung zur Abholung bereitsteht, abgeholt werden:
(a)Wiedereinlagerungsgebühr: €125
(b)Wiederherstellungsgebühr: €125
(c) Tägliche Lagergebühr ab dem vierten Tag der Nichtabholung: 50 €.
6. Qualität der Waren
6.1 Der Lieferant garantiert, dass die Waren bei der Lieferung folgende Eigenschaften aufweisen
(a) in allen wesentlichen Aspekten mit ihrer Beschreibung übereinstimmen;
(b) frei von wesentlichen Mängeln in Design, Material und Verarbeitung sind; und
(c) von zufriedenstellender Qualität sein (im Sinne des Sale of Goods Act 1979).
6.2 Vorbehaltlich der Klausel 3, wenn:
(a) der Kunde den Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Entdeckung schriftlich darüber informiert, dass einige oder alle Waren nicht der in Klausel 1 dargelegten Gewährleistung entsprechen;
(b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu untersuchen; und
(c) der Kunde (wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird) diese Waren auf seine Kosten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet,
wird der Lieferant nach seiner Wahl die mangelhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis für die mangelhaften Waren in voller Höhe erstatten.
6.3 Der Lieferant haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 1 genannten Garantie durch die Waren, wenn:
(a) der Kunde oder ein Endverbraucher diese Waren nach einer Mitteilung gemäß Klausel 2 weiter nutzt;
(b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde oder ein Endverbraucher die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten in Bezug auf Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren oder (falls es keine gibt) die gute Handelspraxis in Bezug auf diese Waren nicht befolgt hat;
(c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Lieferant eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Warenspezifikation befolgt hat;
(d) der Kunde die Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert oder repariert;
(e) der Mangel durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen entstanden ist; oder
(f) die Waren aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Normen entsprechen, von ihrer Beschreibung abweichen.
6.4 Mit Ausnahme der in dieser Klausel 6 genannten Fälle haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 1 genannten Garantie durch die Waren.
6.5 Diese Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.
7. Eigentum und Risiko
7.1 Das Risiko an den Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.
7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung (in bar oder in verrechneten Geldern) für die Waren erhalten hat.
7.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde:
(a) die Waren getrennt von allen anderen Waren, die sich im Besitz des Kunden befinden, zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum des Lieferanten identifizierbar bleiben;
(b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen, die sich auf die Waren beziehen;
(c) die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie im Namen des Lieferanten ab dem Datum der Lieferung gegen alle Risiken zum vollen Preis zu versichern;
(d) den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er von einem der in Klausel 2(b) bis Klausel 14.2(d) aufgeführten Ereignisse betroffen ist; und
(e) dem Lieferanten die Informationen zu geben, die der Lieferant von Zeit zu Zeit vernünftigerweise anfordert:
(a) die Waren; und
(b) die laufende finanzielle Lage des Bestellers.
7.4 Der Lieferant kann jederzeit, bevor das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergeht, vom Kunden verlangen, alle in seinem Besitz befindlichen Waren, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, herauszugeben, und, falls der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, alle Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um sie zurückzuholen.
8. Kosten und Zahlung
8.1 Der Preis für die Waren:
(a) ist der in der Bestellung angegebene Preis oder, wenn kein Preis angegeben ist, der auf der Website des Lieferanten zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Preis; und
(b) versteht sich, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich aller Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
8.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Preis der Waren zu erhöhen, indem er den Kunden jederzeit vor der Lieferung benachrichtigt, um eine Erhöhung der Kosten der Waren für den Lieferanten widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist:
(a) Faktoren, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat (einschließlich Wechselkursschwankungen, Steuer- und Zollerhöhungen sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);
(b) eine vom Kunden verlangte Änderung des/der Liefertermine(s), der Mengen oder der Art der bestellten Waren oder der Warenspezifikation; oder
(c) jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Waren oder durch das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Waren zu geben, verursacht wird.
8.3 Der Lieferant stellt dem Abnehmer die Rechnung bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung.
8.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, jede vom Lieferanten vorgelegte Rechnung zu bezahlen:
(a) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder gemäß den vom Lieferanten vereinbarten und dem Abnehmer schriftlich bestätigten Kreditbedingungen; und
(b) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto, und
die Zahlungsfrist ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
8.5 Alle Beträge, die der Kunde aufgrund des Vertrags zu zahlen hat, verstehen sich ausschließlich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer (MEHRWERTSTEUER), sofern nicht anders angegeben. Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages eine steuerpflichtige Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke an den Kunden vornimmt, muss der Kunde nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung des Lieferanten die zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge, die für die Lieferung der Waren anfallen, zum gleichen Zeitpunkt an den Lieferanten zahlen, zu dem die Zahlung für die Lieferung der Waren fällig wird.
8.6 Wenn der Abnehmer eine vertraglich geschuldete Zahlung an den Lieferanten nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, hat der Abnehmer - ohne Einschränkung der Rechtsmittel des Lieferanten gemäß Klausel 14 - Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Die Zinsen gemäß dieser Klausel 6 werden täglich zu einem Satz von 1,5 % berechnet.
8.7 Alle aufgrund des Vertrags fälligen Beträge sind in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzügen oder -einbehalten) zu zahlen.
9. Kreditbedingungen
9.1 Kreditbedingungen werden vom Lieferanten erst dann angeboten, wenn der Kunde entweder:
(a) sich verpflichtet hat, die Rechnungen des Lieferanten gemäß diesen Bedingungen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu bezahlen und einen Umsatz von über £1.500,00 erzielt hat; oder
(b) eine gute Kreditauskunft von einer angesehenen Drittbank erhalten hat.
9.2 Alle Kreditbedingungen werden zwischen dem Kunden und dem Lieferanten schriftlich vereinbart.
9.3 Ungeachtet der Klauseln 1 und 9.2 erkennt der Kunde an, dass der Lieferant das Recht hat, Kreditbedingungen aus beliebigen Gründen zu verweigern, und dass der Lieferant das Recht hat, jedes Konto, bei dem der Kunde eine überfällige Rechnung nicht bezahlt hat, auszusetzen, bis das Konto ausgeglichen ist.
10. Wiederverkauf
10.1 Es wird anerkannt, dass der Kunde die Waren an einen Endkunden weiterverkaufen kann, wobei er dies nicht tun darf:
(a) sich zu irgendeinem Zweck als Vertreter des Lieferanten ausgeben;
(b) keine Bedingungen oder Garantien im Namen des Lieferanten zu geben;
(c) im Namen des Lieferanten eine Erklärung abzugeben;
(d) Versprechungen oder Garantien in Bezug auf die Waren machen, die über die im Katalog des Lieferanten oder auf der Website des Lieferanten enthaltenen Angaben hinausgehen.
10.2 Der Kunde muss die Waren so vermarkten, dass sichergestellt ist, dass:
(a) die Waren auf einer geeigneten Plattform präsentiert werden, die das Design, die Eigenschaften und die Vorteile der Waren auf faire und repräsentative Weise darstellt;
(b) der Wert, der der Marke der Waren beigemessen wird, nicht negativ beeinflusst wird; und
(c) alle Anweisungen und Instruktionen, die der Lieferant ihm für die Werbung für die Waren gegeben hat, beachtet werden.
10.3 Der Lieferant gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Marken bei der Verkaufsförderung, der Werbung und dem Verkauf der Waren zu verwenden. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Rechte an den Warenzeichen beim Lieferanten verbleiben und dass der Kunde aufgrund der Erfüllung seiner Verpflichtungen kein Recht an ihnen hat und erwerben wird, mit Ausnahme des Rechts, die Warenzeichen wie ausdrücklich in diesen Bedingungen vorgesehen zu nutzen.
10.4 Online-Werbung oder -Anzeigen der Waren oder der Handelsmarken müssen in jedem Fall vom Lieferanten schriftlich genehmigt werden.
10.5 Der Kunde darf die Waren nur unter den Warenzeichen des Lieferanten vermarkten und verkaufen und nicht in Verbindung mit anderen Warenzeichen, Marken oder Handelsnamen, es sei denn, dies ist in einem vom Lieferanten herausgegebenen Markenhandbuch gestattet.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Lieferanten herausgegebenen Regeln für die Verwendung der Marken des Lieferanten einzuhalten (einschließlich derjenigen, die in einem vom Lieferanten herausgegebenen Markenhandbuch aufgeführt sind) und darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten:
(a) die Kennzeichnung oder Verpackung der Waren, auf denen die Marken abgebildet sind, zu ändern oder zu ergänzen;
(b) Ergänzungen oder Änderungen an den Waren oder an den vom Lieferanten gelieferten Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien vorzunehmen; oder
(c) einen Hinweis auf die Marken, einen Hinweis auf den Lieferanten oder einen anderen Namen, der an den Waren oder ihrer Verpackung oder Kennzeichnung angebracht oder befestigt ist, zu ändern, zu verunstalten oder zu entfernen.
10.7 Der Kunde darf nicht:
(a) Unterlizenzen zu vergeben, abzutreten, zu übertragen, zu belasten oder anderweitig das Recht zur Nutzung, Bezugnahme oder Bezeichnung der Marken an eine andere Partei zu belasten, es sei denn, dies ist nach diesen Bedingungen ausdrücklich gestattet;
(b) die Waren zu einem Preis weiterzuverkaufen oder zu bewerben, der den jeweils vom Lieferanten schriftlich festgelegten maximalen Weiterverkaufspreis überschreitet;
(c) die Waren über eine Website von Dritten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf www.ebay.com, www.amazon.com, etsy.com oder www.walmart.com) weiterzuverkaufen;
(d) Rechte oder Lizenzen unter seinem eigenen Namen oder anderweitig für den Namen des Lieferanten, seine Markennamen, Warenzeichen oder Designs oder andere Patente in Verbindung mit dem Lieferanten oder den Waren zu beantragen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Bedingungen geschützt sind oder nicht; noch
(e) Anzeigen in Online-Suchmaschinen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Google, Yahoo, Bing oder Ask) unter Verwendung von Schlüsselwörtern zu kaufen, die die Marken oder andere vom Lieferanten verwendete Handels- oder Produktnamen enthalten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
11. Schutz der Daten
11.1 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen dieser Bedingungen offengelegte vertrauliche Informationen personenbezogene Daten im Sinne der britischen Datenschutzgesetzgebung und anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf personenbezogene Daten sowie aller anderen jeweils geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Anforderungen darstellen können, die für eine Partei in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten gelten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Schutz der elektronischen Kommunikation) (Datenschutzbestimmungen).
11.2 Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen angemessenen Zustimmungen und Mitteilungen verfügt, um eine rechtmäßige Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Lieferanten für die Dauer und die Zwecke dieser Bedingungen zu ermöglichen, so dass der Lieferant die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen im Namen des Kunden rechtmäßig nutzen, verarbeiten und übermitteln kann, und stellt den Lieferanten von allen Verlusten oder Schäden frei, die sich aus einer Klage ergeben, die der Lieferant wegen Nichteinhaltung der Datenschutzbestimmungen in Verbindung mit diesen Bedingungen erhält.
12. Vertraulichkeit
12.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 2 zulässig.
12.2 Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
(a) ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern, Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern oder Beratern, die diese Informationen für die Ausübung der Rechte der Partei oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 12 einhalten; und
(b) soweit dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.
12.3 Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus oder in Verbindung mit dem Vertrag verwenden.
13. Begrenzung der Haftung
13.1 Diese Klausel 13 regelt die gesamte finanzielle Haftung des Lieferanten (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer) gegenüber dem Kunden in Bezug auf:
(a) jede Verletzung dieser Bedingungen;
(b) jeden Verstoß gegen die Datenschutzgesetzgebung;
(c) alle Zusicherungen, Falschdarstellungen (ob unschuldig oder fahrlässig), Erklärungen oder unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen (einschließlich Fahrlässigkeit), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen ergeben.
13.2 Sofern nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen vorgesehen, sind alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder anderweitig impliziert sind, im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Bedingungen ausgeschlossen.
13.3 Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung des Lieferanten aus oder schränkt sie ein für:
(a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden;
(b) Betrug oder arglistige Täuschung; oder
(c) jede andere Haftung, die nicht rechtmäßig ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
13.4 Vorbehaltlich der Klausel 13.3:
(a) haftet der Lieferant weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), falscher Darstellung (ob schuldlos oder fahrlässig), Rückerstattung oder anderweitig für entgangene Gewinne, Geschäftsverluste, Wertminderung des Firmenwerts oder ähnliche Verluste oder für indirekte oder Folgeschäden, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, wie auch immer diese entstehen; und
(b) die Gesamthaftung des Lieferanten aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), falscher Darstellung (ob schuldlos oder fahrlässig), Rückerstattung oder anderweitig, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung des Vertrages entsteht, ist auf den für die Waren gezahlten Preis beschränkt.
13.5 Diese Klausel 13 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
14. Beendigung
14.1 Der Lieferant kann den Vertrag unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe mit einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Kunden kündigen.
14.2 Unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
(a) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
(b) die andere Partei Schritte oder Maßnahmen ergreift, die damit zusammenhängen, dass sie unter Zwangsverwaltung gestellt wird, eine vorläufige Liquidation eingeleitet oder ein Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern getroffen wird (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), ein Moratorium erwirkt wird, sie aufgelöst wird (entweder freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer solventen Umstrukturierung), ein Konkursverwalter für eines ihrer Vermögenswerte bestellt wird oder sie ihre Geschäftstätigkeit einstellt, oder, wenn der Schritt oder die Maßnahme in einem anderen Land erfolgt, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in dem betreffenden Land;
(c) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt oder auszusetzen droht oder ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder auszusetzen droht; oder
(d) sich die finanzielle Lage der anderen Partei so weit verschlechtert, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass ihre Fähigkeit, die Vertragsbedingungen zu erfüllen, gefährdet ist.
14.3 Unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Abnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Abnehmer einen vertraglich geschuldeten Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt.
14.4 Unbeschadet anderer ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsmittel ist der Lieferant berechtigt, alle weiteren Warenlieferungen im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und dem Lieferanten auszusetzen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt, der Kunde einem der in Klausel 2(b) bis Klausel 14.2(d) aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen.
15. Folgen der Beendigung
15.1 Bei Beendigung des Vertrages:
(a) hat der Abnehmer dem Lieferanten unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten zu zahlen; in Bezug auf gelieferte Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, hat der Lieferant eine Rechnung vorzulegen, die vom Abnehmer sofort nach Erhalt zu zahlen ist;
(b) der Kunde hat alle Materialien des Lieferanten und alle nicht vollständig bezahlten Lieferungen oder Waren zurückzugeben. Unterläßt der Abnehmer dies, so kann der Lieferant die Räumlichkeiten des Abnehmers betreten und sie in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe ist der Kunde allein für ihre sichere Aufbewahrung verantwortlich und darf sie nicht für Zwecke verwenden, die nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.
15.2 Die Beendigung oder das Erlöschen des Vertrages berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens bestand.
15.3 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach der Kündigung oder dem Ablauf des Vertrages gelten sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
16. Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen gemäß diesen Bedingungen, wenn sie durch Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die sich ihrer Kontrolle entziehen, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert wird oder diese verzögert, einschließlich behördlicher Anordnungen, Änderungen der für die Waren geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Streiks, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (einschließlich Arbeitskämpfe, an denen die Belegschaft des Lieferanten beteiligt ist), höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften, Feuer, Überschwemmungen oder Stürme oder die Unfähigkeit aufgrund einer der vorgenannten Ursachen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien oder Einrichtungen zu beschaffen (jeweils ein Ereignis höherer Gewalt), vorausgesetzt, dass: (i) die andere Partei über ein solches Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer unterrichtet wird und (ii) sie alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Auswirkungen des betreffenden Ereignisses höherer Gewalt zu mildern, zu überwinden oder zu minimieren.
17. Allgemeines
17.1 Abtretung und sonstige Geschäfte, Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechte und Interessen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abgetreten werden.
17.2 Bekanntmachungen
(a) Alle Mitteilungen oder sonstigen Mitteilungen an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform und müssen:
(a) eigenhändig oder per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag an ihrem eingetragenen Sitz (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder ihrem Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) zugestellt werden; oder
(b) per E-Mail an die von der jeweiligen Partei von Zeit zu Zeit angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.
(b) Jede Benachrichtigung oder Mitteilung gilt als zugegangen:
(a) bei persönlicher Übergabe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung an der richtigen Adresse hinterlassen wird;
(b) wenn sie per vorausbezahlter Post erster Klasse oder mit einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag versandt wird, um 9.00 Uhr am zweiten Arbeitstag nach der Aufgabe; oder
(c) ibei Übermittlung per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Empfangsort liegt, bei Wiederaufnahme der Geschäftszeiten. In dieser Klausel 2(b)(c) bedeutet Geschäftszeit 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr montags bis freitags an einem Tag, der kein Feiertag am Empfangsort ist.
(c) Dies Klausel gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Schriftstücken im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder einer anderen Methode der Streitbeilegung.
17.3 Abfindung. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als gestrichen, was jedoch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Wird eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrags gemäß dieser Klausel 17.3 als gestrichen betrachtet, so verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die das wirtschaftliche Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich erreicht.
17.4 Verzicht Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, ein vertraglich oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder einen Rechtsbehelf auszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.
17.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Keine Bestimmung des Vertrages bezweckt die Gründung einer Partnerschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen den Parteien, macht eine Partei zum Vertreter der anderen oder ermächtigt eine Partei, für die andere Partei oder in deren Namen Verpflichtungen einzugehen.
17.6 Gesamte Vereinbarung.
(a) Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen.
(b) Jede Partei erkennt an, dass sie sich bei Abschluss des Vertrags nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) beruft, die nicht im Vertrag enthalten sind, und dass sie keine Ansprüche daraus ableiten kann. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf eine unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung auf der Grundlage einer Erklärung im Vertrag hat.
17.7 Rechte Dritter. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, begründet der Vertrag keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Durchsetzung einer Vertragsklausel.
17.8 Änderung Außer in den Fällen, in denen in diesen Bedingungen etwas anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Vertrags nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet wurden.
17.9 Geltendes Recht. Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit ihr, ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen den Gesetzen von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt.
17.10 Gerichtsstand
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Klausel 10(b) erklärt sich jede Partei unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus dieser Vereinbarung, ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).
(b) Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden am Ort des Kunden zu verklagen (unabhängig davon, ob dies gleichzeitig mit den in Klausel 10(a) genannten Verfahren erfolgt oder nicht), soweit dies nach dem in diesem Land geltenden Recht zulässig ist.
(c) In dem gesetzlich zulässigen Umfang:
(a) das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 und alle internationalen und nationalen gesetzgeberischen (oder sonstigen) Umsetzungen dieses Übereinkommens; und
(b) das Gesetz über einheitliche Gesetze über den internationalen Warenkauf (Uniform Laws on International Sales Act) von 1967,
sind in Bezug auf dieses Abkommen nicht anwendbar.
Anhang 1
Mindestauftragsvolumen
Markt |
Eröffnung Minimum |
Wiederbestellung Minimum |
Unter Minimum Gebühr |
Freigegebenes Minimum |
Back Order Minimum |
Währung |
US und Kanada |
350 |
200 |
10 |
- |
75 |
USD |
UK |
350 |
250 |
10 |
200 |
80 |
Pfund Sterling |
EU |
350 |
300 |
15 |
250 |
120 |
Euro |
Alle anderen Zonen |
450 |
400 |
15 |
TBD |
TBD |